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Pensionskassen

Die Pensionskassen gewährleisten als sogenannte berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der privaten Vorsorge Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (Sozialversicherungen). Die Pensionskassen sind Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts; sie basieren auf der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder zur Verwaltung. Das mit der Neufassung von Artikel 34quater der alten Bundesverfassung festgelegte Dreisäulenprinzip (1972) wies den rund 15'500 bestehenden Pensionskassen einen festen Platz im System der Altersvorsorge zu; die Selbsthilfeorganisationen von Arbeitnehmern gelten demnach nicht mehr als Pensionskassen. Während die AHV (1. Säule) das existenzsichernde Grundeinkommen garantiert, sollen Pensionskassen (2. Säule) Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen die Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards im Alter ermöglichen (zusammen ca. 60% des letzten Einkommens). Das individuelle Sparen (3. Säule) soll dieses Alterseinkommen ergänzen. Seit 1985 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer. Die BVG-Revision von 2003 brachte unter anderem neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV auch einen besseren Schutz von Teilzeitbeschäftigten.



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Die Pensionskassen gewährleisten als sogenannte berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der privaten Vorsorge Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (Sozialversicherungen). Die Pensionskassen sind Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts; sie basieren auf der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder zur Verwaltung. Das mit der Neufassung von Artikel 34quater der alten Bundesverfassung festgelegte Dreisäulenprinzip (1972) wies den rund 15'500 bestehenden Pensionskassen einen festen Platz im System der Altersvorsorge zu; die Selbsthilfeorganisationen von Arbeitnehmern gelten demnach nicht mehr als Pensionskassen. Während die AHV (1. Säule) das existenzsichernde Grundeinkommen garantiert, sollen Pensionskassen (2. Säule) Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen die Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards im Alter ermöglichen (zusammen ca. 60% des letzten Einkommens). Das individuelle Sparen (3. Säule) soll dieses Alterseinkommen ergänzen. Seit 1985 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer. Die BVG-Revision von 2003 brachte unter anderem neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV auch einen besseren Schutz von Teilzeitbeschäftigten.



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Die Pensionskassen gewährleisten als sogenannte berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der privaten Vorsorge Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (Sozialversicherungen). Die Pensionskassen sind Einrichtungen privaten und öffentlichen Rechts; sie basieren auf der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder zur Verwaltung. Das mit der Neufassung von Artikel 34quater der alten Bundesverfassung festgelegte Dreisäulenprinzip (1972) wies den rund 15'500 bestehenden Pensionskassen einen festen Platz im System der Altersvorsorge zu; die Selbsthilfeorganisationen von Arbeitnehmern gelten demnach nicht mehr als Pensionskassen. Während die AHV (1. Säule) das existenzsichernde Grundeinkommen garantiert, sollen Pensionskassen (2. Säule) Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen die Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards im Alter ermöglichen (zusammen ca. 60% des letzten Einkommens). Das individuelle Sparen (3. Säule) soll dieses Alterseinkommen ergänzen. Seit 1985 regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer. Die BVG-Revision von 2003 brachte unter anderem neben einer besseren Koordination mit den Bestimmungen der AHV auch einen besseren Schutz von Teilzeitbeschäftigten.

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